BFSG 2025: Wer ist betroffen, was droht – und welche Ausnahmen gelten
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten – Maßstab ist der Standard WCAG 2.1 Level AA bzw. die Norm EN 301 549. Wer einen Online-Shop, eine Buchungs- oder Banking-Funktion für Endkunden betreibt und kein ausgenommenes Kleinstunternehmen ist, muss seine Website oder App zugänglich machen. Sonst drohen Anordnungen der Behörden, Bußgelder und Abmahnungen.
TL;DR
- Das BFSG setzt die EU-Richtlinie European Accessibility Act (EAA, 2019/882) in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025.
- Betroffen sind vor allem B2C-Anbieter in Kategorien wie Online-Shop, Banking/Zahlung, Telekommunikation, Personenverkehr-Buchung, E-Books und bestimmte Geräte.
- Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz) sind bei Dienstleistungen ausgenommen – bei Produkten gilt diese Ausnahme nicht.
- Maßstab ist WCAG 2.1 AA / EN 301 549; bei Verstößen drohen Bußgelder bis 100.000 €, Untersagung des Angebots und Abmahnungen.
- Barrierefreiheit ist Pflicht und Vorteil: bessere UX, mehr Reichweite, saubereres, schnelleres und besser auffindbares Web.
Was ist das BFSG überhaupt?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act, einer EU-weiten Richtlinie. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen die gleichen digitalen Angebote nutzen können wie alle anderen – eigenständig, ohne fremde Hilfe. Praktisch heißt das: Eine Website muss sich mit der Tastatur bedienen lassen, mit einem Screenreader vorlesbar sein, ausreichende Kontraste haben und bei Vergrößerung nutzbar bleiben.
Wichtig zur Einordnung: Das BFSG ist nicht zu verwechseln mit der BITV, die schon länger für öffentliche Stellen (Behörden) gilt. Das BFSG nimmt erstmals breit auch private Unternehmen in die Pflicht.
Wer ist betroffen?
Das Gesetz zielt auf Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten (B2C). Die wichtigsten betroffenen Kategorien:
- Online-Shops und E-Commerce (Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Endkunden)
- Bankdienstleistungen für Verbraucher und Zahlungsdienste
- Telekommunikationsdienste
- Personenbeförderung mit digitaler Buchung/Ticketing (Bahn, Bus, Flug, Fähre)
- E-Books und entsprechende Software
- Bestimmte Geräte: Computer, Smartphones, Zahlungs- und Selbstbedienungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten
Wenn euer digitales Angebot in eine dieser Kategorien fällt und sich an Endkunden richtet, ist es im Geltungsbereich – unabhängig davon, ob ihr euch selbst als „Tech-Unternehmen” seht oder einfach „nur einen Shop” habt.
Welche Ausnahmen gibt es?
Hier wird es wichtig, denn an dieser Stelle entstehen die meisten Missverständnisse.
1. Kleinstunternehmen – aber nur bei Dienstleistungen. Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz (bzw. Bilanzsumme) sind von den Pflichten ausgenommen, wenn sie Dienstleistungen anbieten. Das ist die berühmte „Kleinstunternehmer-Ausnahme”. Achtung: Die Schwelle ist ein Und, kein Oder – ihr müsst beide Kriterien erfüllen, um als Kleinstunternehmen zu gelten.
2. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht. Wer physische Produkte im Sinne des Gesetzes herstellt oder vertreibt (z. B. Geräte, Terminals), ist auch als sehr kleines Unternehmen betroffen. Die Kleinstunternehmer-Befreiung greift ausdrücklich nur bei Dienstleistungen.
3. Reines B2B fällt meist heraus. Richtet sich euer Angebot ausschließlich an Unternehmen und nicht an Verbraucher, ist es in der Regel nicht vom BFSG erfasst. Sobald aber auch Endkunden kaufen oder buchen können, seid ihr im Geltungsbereich.
4. Unverhältnismäßige Belastung / grundlegende Veränderung. Das Gesetz kennt eng begrenzte Ausnahmen, wenn Barrierefreiheit eine unverhältnismäßige Belastung oder eine grundlegende Veränderung des Produkts bedeuten würde. Das ist aber kein Freifahrtschein: Man muss es dokumentiert begründen, und die Hürde ist hoch.
Im Zweifel gilt: Eine barrierefreie Umsetzung ist fast immer günstiger als ein Rechtsstreit darüber, ob man sie gebraucht hätte.
Welcher Standard gilt – und was heißt das technisch?
Maßstab ist WCAG 2.1 Level AA bzw. die harmonisierte europäische Norm EN 301 549. Wer diese erfüllt, gilt als barrierefrei im Sinne des Gesetzes. In der Praxis sind das vor allem:
- Tastaturbedienung: Alles ist ohne Maus erreichbar und bedienbar, mit sichtbarem Fokus.
- Screenreader-Tauglichkeit: semantisches HTML, sinnvolle Überschriften, Textalternativen für Bilder.
- Kontraste: mindestens 4,5:1 für normalen Text; Bedeutung nie nur über Farbe.
- Skalierbarkeit: nutzbar bis 200 % Zoom, ohne dass Inhalte abgeschnitten werden.
- Formulare: echte Labels, klare Fehlermeldungen, sinnvolle Hilfen.
Diese Punkte haben wir in einer kompakten BFSG-/WCAG-Checkliste zum Abhaken zusammengefasst.
Was droht bei Verstößen?
Die Marktüberwachung liegt bei den Ländern. Die Behörden können auf Beschwerde tätig werden, Mängel anordnen und im Extremfall das Angebot untersagen. Bußgelder von bis zu 100.000 € sind möglich. Mindestens ebenso relevant in der Praxis: Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände. Hier laufen seit Inkrafttreten erste Wellen – und eine Abmahnung kostet auch dann Zeit und Geld, wenn am Ende „nur” nachgebessert wird.
Was solltet ihr jetzt tun?
- Betroffenheit klären. Richtet sich euer Angebot an Verbraucher? Fällt es in eine BFSG-Kategorie? Seid ihr ein ausgenommenes Kleinstunternehmen? Unser kostenloser BFSG-Schnell-Check gibt in vier Fragen eine erste Orientierung.
- Status auditieren. Ein Audit aus automatisierten Tests (z. B. axe-core) plus manuellem Tastatur- und Screenreader-Durchlauf zeigt, wo ihr steht.
- Priorisiert beheben. Die wirkungsvollsten Fixes zuerst: Tastatur, Kontraste, Formulare, Struktur.
- Nachweis schaffen. Erneut testen und eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen.
- Dranbleiben. Neue Inhalte und Funktionen müssen konform bleiben – am besten mit Checks im Entwicklungs-Workflow.
Pflicht – und echter Vorteil
Barrierefreiheit ist mehr als Risikovermeidung. Zugängliche Seiten sind technisch sauberer, schneller und für Suchmaschinen wie KI-Antwortmaschinen besser lesbar. Ihr erreicht mehr Menschen, senkt die Absprungrate und verbessert die Conversion. Wer es jetzt richtig macht, erfüllt nicht nur das Gesetz, sondern baut ein besseres Produkt.
Unsicher, ob und wie stark ihr betroffen seid? Macht den Schnell-Check oder schreibt uns für ein unverbindliches Erstgespräch an info@rocket-monkeys.com.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Die konkrete Betroffenheit hängt vom Einzelfall ab.